UNO - United Nations Organisation - Die Organisation der Vereinten Nationen
Präambel der Charta der Vereinten Nationen
WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,
- künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
- unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
- Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
- den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
UND FÜR DIESE ZWECKE
- Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,
- unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
- Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
- internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern -
HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE
ZUSAMMENZUWIRKEN.
Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in
der Stadt San Franzisco versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und
in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen
angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen
“Vereinte Nationen“ führen soll.
Die UNO international http://www.un.org/en/index.html
Die UNO in Deutschland http://www.unric.org
Die UNO Charta als Text
Kapitel I
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen
sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen,
um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen
und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder
Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel
nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder
beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der
Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen
zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung
des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit
herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer,
kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt
zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser
gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Artikel 2
Die
Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten
Ziele nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Organisation beruht auf dem
Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
2. Alle
Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden
Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die
sie mit dieser Charta übernehmen.
3. Alle Mitglieder legen ihre
internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der
Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet
werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen
Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten
Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
5. Alle
Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme,
welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten
einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen
ergreift, keinen Beistand.
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß
Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen
Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlich ist.
7. Aus dieser Charta kann
eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die
ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine
Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund
dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Kapitel II
Mitgliedschaft
Artikel 3
Ursprüngliche Mitglieder der
Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten
Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommen
oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942
unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110
ratifizieren.
Artikel 4
(1) Mitglied der Vereinten Nationen
können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen
aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und
willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines
solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des
Sicherheitsrats durch Beschluß der Generalversammlung.
Artikel 5
Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf
Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner
Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser
Rechte und Vorrechte wieder zulassen.
Artikel 6
Ein Mitglied der
Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann
auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der
Organisation ausgeschlossen werden.
Kapitel III
Organe
Artikel 7
(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen
werden
- eine Generalversammlung,
- ein Sicherheitsrat,
- ein Wirtschafts- und Sozialrat,
- ein Treuhandrat,
- in Internationaler Gerichtshof und
- ein Sekretariat eingesetzt.
(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane
eingesetzt werden.
Artikel 8
Die Vereinten Nationen schränken
hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen
die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.
Kapitel IV
Die Generalversammlung
Zusammensetzung
Artikel 9
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern
der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter
in der Generalversammlung.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 10
Die Generalversammlung kann alle Fragen und
Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse
und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich
des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an
die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide
richten.
Artikel 11
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den
allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und
Rüstungsregelung befassen und in bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die
Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
(2) Die
Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied
der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein
Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12
kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder
den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen
erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der
Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.
(3) Die Generalversammlung
kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet
sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung
schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.
Artikel 12
(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer
Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die
Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung
abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.
(2) Der
Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die
Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der
Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die
Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten
Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit
einstellt.
Artikel 13
(1) Die Generalversammlung veranlaßt
Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab,
a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;
b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.
(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der
Generalversammlung in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten
Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.
Artikel
14
Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung
Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie
sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das
allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu
beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der
Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
entstehen.
Artikel 15
(1) Die
Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des
Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen,
die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.
(2) Die Generalversammlung
erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.
Artikel 16
Die Generalversammlung nimmt die ihr
bezüglich des internationalen Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII
zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen
für Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.
Artikel 17
(1) Die Generalversammlung prüft und
genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.
(2) Die Ausgaben der
Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung
festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.
(3) Die
Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit
den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren
Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.
Abstimmung
Artikel 18
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung
hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige
Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen
Mitglieder des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und
Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1
Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der
zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der
Ausschluß von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des
Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.
(3) Beschlüsse über andere
Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit
Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder.
Artikel 19
Ein
Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen
Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung
kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht
oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre
schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts
gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht,
die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Verfahren
Artikel 20
Die Generalversammlung tritt zu
ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu
außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der
Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder
der Vereinten Nationen einzuberufen.
Artikel 21
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie
wählt für jede Tagung ihren Präsidenten.
Artikel 22
Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
Kapitel V
Der Sicherheitsrat
Zusammensetzung
Artikel 23
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus
fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind
ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt zehn
weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des
Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu
berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten
Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur
Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine
angemessene geographische Verteilung der Sitze.
(2) Die nichtständigen
Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Bei der ersten
Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der
Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier
zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können
nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des
Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 24
(1) Um ein schnelles und wirksames
Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem
Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der
Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem
Namen handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der
Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den
Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt
der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur
Prüfung vor.
Artikel 25
Die Mitglieder der
Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im
Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Artikel
26
Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit so zu fördern, daß von den menschlichen und
wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke
abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in
Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den
Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der
Rüstungsregelung vorzulegen sind.
Abstimmung
Artikel 27
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats
hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über
Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.
(3)
Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der
Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder,
jedoch mit der Maßgabe, daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und
des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.
Verfahren
Artikel 28
(1) Der Sicherheitsrat wird so
organisiert, daß er seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner
Mitglieder muß zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten
sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei
diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied
oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an
anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am
dienlichsten ist.
Artikel 29
Der Sicherheitsrat
kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für
erforderlich hält.
Artikel 30
Der
Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 31
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des
Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den
Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, daß
die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind.
Artikel 32
Mitglieder der Vereinten Nationen,
die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der
Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats
über eine Streitigkeit, mit der dieser befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen,
wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der
Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für
gerecht hält.
Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit,
deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung
durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch,
gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder
Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der
Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre
Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Artikel 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation,
die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen
könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder
der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
gefährden könnte.
Artikel 35
(1) Jedes Mitglied
der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der
Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel
34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten
Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung
auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus
hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche
Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der
Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem
Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12.
Artikel 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem
Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation
gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche
die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der
Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen
von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut
zu unterbreiten sind.
Artikel 37
(1) Gelingt es
den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese
mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem
Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die
Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36
tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine
Beilegung abgeben will.
Artikel 38
Unbeschadet
der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer
Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die
Streitparteien richten.
Kapitel VII
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine
Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er
gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41
und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 40
Um
einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach
Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten
Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten
vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die
Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird
den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat
diesem Versagen gebührend Rechnung.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß
von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu
verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese
Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise
Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs,
der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger
Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen
einschließen.
Artikel 42
Ist der Sicherheitsrat
der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein
würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See-
oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie
können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder
Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten
Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer
Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung
stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des
Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben
die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen
Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie
möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem
Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen
andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres
Verfassungsrechts ratifiziert.
Artikel 44
Hat
der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm
nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund
der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch
ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte
dieses Mitglieds teilzunehmen.
Artikel 45
Um
die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu
befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte
zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit.
Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre
gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des
Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen
fest.
Artikel 46
Die Pläne für die Anwendung
von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des
Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel 47
(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den
Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen
militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung
gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung
betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den
Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren
Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten
Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die
Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des
Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der
Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem
Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen
bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.
(4)
Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach
Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse
einsetzen.
Artikel 48
(1) Die Maßnahmen, die
für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je
nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der
Vereinten Nationen getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den
Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den
geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie
sind.
Artikel 49
Bei der Durchführung der vom
Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten
Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Artikel 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder
Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen
oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche
Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle
eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs
das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung,
bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied
in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat
sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta
beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur
Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit für erforderlich hält.
Kapitel VIII
Regionale Abmachungen
Artikel 52
(1) Diese Charta schließt das Bestehen
regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten
nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung
hierfür ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
(2)
Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche
Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch
Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte
Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit
befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens
fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser
regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf
Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn
selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen
Artikel nicht beeinträchtigt.
Artikel 53
(1)
Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder
Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in
Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund
regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen
werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes
2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der
Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind;
die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen
die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der
während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Artikel 54
Der Sicherheitsrat ist jederzeit
vollständig über die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen
oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen
werden.
Kapitel IX
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
Artikel 55
Um jenen Zustand der Stabilität und
Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen
friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der
Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen
herrschen, fördern die Vereinten Nationen
a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die
Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg;
b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer,
gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur und der Erziehung;
c) die allgemeine Achtung und
Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied
der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.
Artikel 56
Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich,
gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in
Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.
Artikel 57
(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte
errichteten Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des
Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten
Gebieten weitreichende, in ihren maßgebenden Urkunden umschriebene
internationale Aufgaben zu erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit den
Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
(2) Diese mit den Vereinten
Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im folgenden als
“Sonderorganisationen“ bezeichnet.
Artikel 58
Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und
Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.
Artikel
59
Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls zwischen den in
Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer
Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 55
dargelegten Ziele erforderlich sind.
Artikel 60
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben
der Organisation sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der
Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die
ihm in Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.
Kapitel X
Der Wirtschafts- und Sozialrat
Zusammensetzung
Artikel 61
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat
besteht aus vierundfünfzig von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der
Vereinten Nationen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich
achtzehn Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein
ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Bei
der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von
siebenundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich zu den
Mitgliedern, die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit
dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser
siebenundzwanzig zusätzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von
neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die
Generalversammlung.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats
hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 62
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann
über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des
Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten
Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder
veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die
Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht
kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann
Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle zu fördern.
(3) Er kann über Angelegenheiten,
für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung
vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten
Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er
zuständig ist.
Artikel 63
(1) Der Wirtschafts-
und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen
Abkommen schließen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu
den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
(2) Er kann die Tätigkeit der
Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsultationen mit ihnen führt und
an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder der Vereinten Nationen
Empfehlungen richtet.
Artikel 64
(1) Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den
Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den
Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen
treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner
Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten
getroffen werden, für die er zuständig ist.
(2) Er kann der
Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.
Artikel 65
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann
dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.
Artikel 66
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat
nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang mit der Durchführung von
Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist.
(2) Er kann mit
Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn Mitglieder
der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.
(3) Er nimmt
alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die
Generalversammlung zugewiesen werden.
Abstimmung
Artikel 67
(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und
Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und
Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 68
Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt
Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der
Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlichen Kommissionen ein.
Artikel 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit,
die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt
er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann
Abmachungen dahingehend treffen, daß Vertreter der Sonderorganisationen ohne
Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten
Kommissionen teilnehmen und daß seine eigenen Vertreter an den Beratungen der
Sonderorganisationen teilnehmen.
Artikel 71
Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit
nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner
Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen
Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden
Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen
werden.
Artikel 72
(1) Der Wirtschafts- und
Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschafts- und
Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser
ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder
vorzusehen.
Kapitel XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche
die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen,
deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich
zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang
haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des
durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck
verpflichten sie sich,
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen
Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen
Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen
dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden
Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je
nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und
deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die
internationale Sicherheit zu festigen;
d) Aufbau- und
Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie
miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen
zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen,
wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
e) dem
Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung
gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und
sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und
Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden
Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Artikel 74
Die Mitglieder der Vereinten Nationen
sind sich ferner darin einig, daß die Politik, die sie für die unter dieses
Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen
Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und
Handelsangelegenheiten beruhen muß als die Politik, die sie für ihr Mutterland
verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der übrigen Welt gebührend
zu berücksichtigen.
Kapitel XII
Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein
internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der
Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System
einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete
bezeichnet.
Artikel 76
Im Einklang mit den in
Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das
Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b)
den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der
Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur
Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen
Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie
deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen
Treuhandabkommen vorgesehen ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewußtsein der gegenseitigen
Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;
d) die Gleichbehandlung
aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen,
wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser
Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die
Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt
unberührt.
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu
den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund
von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die
infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
c)
Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten
freiwillig in das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das
Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt
einer späteren Übereinkunft vorbehalten.
Artikel 78
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete,
die Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen
Mitgliedern beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Artikel 79
Für jedes in das Treuhandsystem
einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschließlich
aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten,
zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die
Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der
Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
Artikel 80
(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81
geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das
Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen
noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere
es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft
befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der
Vereinten Nationen sind.
(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung
dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über Abkommen zu der in Artikel 77
vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in
das Treuhandsystem oder den Abschluß solcher Abkommen zu verzögern oder
aufzuschieben.
Artikel 81
Jedes
Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu
verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als
“Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die
Organisation selbst sein.
Artikel 82
Jedes
Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das
ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon
umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.
Artikel 83
(1) Alle Aufgaben der Vereinten
Nationen in bezug auf strategische Zonen, einschließlich der Genehmigung der
Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der
Sicherheitsrat wahr.
(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke
gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone.
(3) Unter
Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der
Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch, um im
Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen
wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische
Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.
Artikel 84
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das
Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige
Streitkräfte, Erleichterungen und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch
nehmen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber
dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die
Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets
sicherzustellen.
Artikel 85
(1) Die Aufgaben
der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als
strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschließlich der Genehmigung der
Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der
Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser
Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorität handelnden
Treuhandrat unterstützt.
Kapitel XIII
Der Treuhandrat
Zusammensetzung
Artikel 86
(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden
Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) den in Artikel
23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete
verwalten;
c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei
Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat
insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die
Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.
(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 87
Die Generalversammlung und unter ihrer
Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
b) Gesuche
entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;
c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen,
deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
d) diese und
sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.
Artikel 88
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen
über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt
der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes
Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet dieser
auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
Abstimmung
Artikel 89
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat
eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 90
(1) Der Treuhandrat gibt sich eine
Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines
Präsidenten.
(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner
Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf
Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Artikel 91
Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des
Wirtschafts- und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in
Anspruch, für die sie zuständig sind.
Kapitel XIV
Der Internationale Gerichtshof
Artikel 92
Der Internationale Gerichtshof ist das
Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach
Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen
Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.
Artikel 93
(1) Alle Mitglieder der Vereinten
Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen
ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung
des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs werden.
Artikel 94
(1) Jedes
Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in
der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu
befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem
Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den
Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält,
Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu
verschaffen.
Artikel 95
Diese Charta schließt
nicht aus, daß Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder
künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten
zuweisen.
Artikel 96
(1) Die Generalversammlung
oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des
Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten
Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die
Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen
anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.
Kapitel XV
Das Sekretariat
Artikel 97
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den
sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird
auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist
der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Artikel 98
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen
Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und
Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen
Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung
alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.
Artikel
99
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des
Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten
geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu
gefährden.
Artikel 100
(1) Der Generalsekretär
und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von
einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen
weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die
ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche
Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten
Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der
Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und
nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 101
(1) Die Bediensteten werden vom
Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die
Generalversammlung erläßt.
(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem
Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen
werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres
Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es notwendig
ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit
zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten
auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu
berücksichtigen.
Kapitel XVI
Verschiedenes
Artikel 102
(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte,
die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta
schließt, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm
veröffentlicht.
(2) Werden solche Verträge oder internationalen
Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre
Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.
Artikel 103
Widersprechen sich die
Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und
ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die
Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Artikel 104
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
Artikel 105
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds
die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich
sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und
Bedienstete der Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten,
deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in
voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
(3) Die Generalversammlung
kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 im einzelnen zu
regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu diesem Zweck
Übereinkommen vorschlagen.
Kapitel XVII
Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Artikel 106
Bis das Inkrafttreten von
Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner
Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen
Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien der am 30. Oktober
1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung und Frankreich nach Absatz 5
dieser Erklärung einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten
Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen der Organisation zu
treffen.
Artikel 107
Maßnahmen, welche die
hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug
auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind
eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder
außer Kraft gesetzt noch untersagt.
Kapitel XVIII
Änderungen
Artikel 108
Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der
Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der
Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten
Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach
Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.
Artikel
109
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine
Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und
Ort werden durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der
Generalversammlung und durch Beschluß von neun beliebigen Mitgliedern des
Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der
Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der
Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von
zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller
ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts
ratifiziert worden ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der
zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta
zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf
die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies
durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch
Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.
Kapitel XIX
Ratifizierung und Unterzeichnung
Artikel 110
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die
Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die
Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen
Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er
ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China,
Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika
sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet
sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem
sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.
(4) Die
Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten
ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.
Artikel 111
Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer,
englischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt
den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte
Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Regierungen der
Vereinten Nationen diese Charta unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt
San Franzisco am 26. Juni 1945.